Meinungsfreiheit

 

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, unsere Verfassung, kennt Grundrechte / Menschenrechte. Diese sind in den Artikeln 1 - 17 aufgeführt und sind nicht veränderbar. Zu ihnen gehört auch nach Artikel 5 die Meinungsfreiheit:

  

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

 

Demnach darf der  Staat  Menschen also verbieten, ihre Meinung zu sagen, wenn dadurch das friedliche Zusammenleben gestört wird. Die Gefahr für den öffentlichen Frieden besteht zum Beispiel, wenn jemand eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Religion, ihrer geschlechtlichen Orientierung, ihres Aussehens oder ihrer Herkunft beschimpft und andere zum Hass gegen diese Gruppe aufstachelt. Das ist Volksverhetzung und kann bestraft werden.

 

Doch wo ist die Grenze zwischen gerade noch erlaubter Meinungsfreiheit und Aufruf zur Gewalt? Ist etwa ein Transparent mit der Forderung "Merkel muss weg!" noch erlaubte Meinungsfreiheit, aber ein Transparent mit der Aufforderung "Merkel muss weg!" und ein daneben gezeichneter Galgen (wie auf einer Pegida-Demonstration zu sehen war) dagegen Volksverhetzung und ein Aufruf zur Gewalt und muss deshalb geahndet werden? DAGS ist der Meinung JA, das ist Volksverhetzung!.

 

Die Redaktionen von Publikationen sind aber nicht verpflichtet, jede in Leserbriefen geäußerte Meinung zu veröffentlichen, wenn sie dem Duktus ihrer Publikation widerspricht; selbst dann nicht, wenn sie sich noch innerhalb der im Rahmen der im Grundgesetz (Artikel 5) gezogenen Grenze bewegt.

 

Für DAGS bestehen Grenzen über den Rahmen der Volksverhetzung, der persönlichen Beleidigung und der Übertretung der Jugendschutzgesetze hinaus, wenn rassistische, antisemitische, sexistische oder Gewalt verherrlichende Ansichten vertreten werden.